Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach der Kündigung
Wenn Ihr Chef Ihnen ein Kündigungsschreiben vorlegt, belastet dies ganz automatisch die bislang bestehende Arbeitsbeziehung. Selbstverständlich können Sie jetzt argumentieren, dass Sie aufgrund der Kündigungserklärung nicht mehr allzu lange in dieser Firma arbeiten werden. Jedoch ist es nicht immer so einfach und die eine oder andere Kündigungserklärung hat vor Gericht keinen Bestand.
Der Antrag auf Auflösung als Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, Ihre Prioritäten im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens anzupassen. Primär zielt das Verfahren zwar darauf ab, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten, Sie können es hingegen auch nutzen, um eine Abfindung zu erhalten.
Die Hürden für den Arbeitgeber sind hoch
Ist Ihr Arbeitgeber der Ansicht, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich sei, muss er dies vor Gericht beweisen. Dafür reichen pauschale Behauptungen nicht aus. So wird es Ihrem Arbeitgeber nicht gelingen, einen Auflösungsantrag durchzusetzen, nur, weil er behauptet, Sie hätten schlechte Arbeitsergebnisse vorzuweisen oder würden Ihre Pflichten verletzen.
Um dies jedoch vor Gericht zu beantragen, müssen Sie darlegen, dass das Vertrauen zwischen Ihnen und Ihrem Chef derart zerrüttet ist, dass eine weitere Zusammenarbeit für Sie unmöglich erscheint. Selbstverständlich gilt dies nur, sofern die Kündigung keinen Bestand hat und Sie daher durch das zuständige Arbeitsgericht aufgehoben würde.
Sofern Sie als Arbeitnehmer Interesse an einer Abfindung haben, ist das Gericht eher geneigt, Ihren Wünschen zu entsprechen, da es Ihnen die unangenehme Situation, weiterhin im Betrieb arbeiten zu müssen, ersparen möchte. Zudem dürfte dies in den wenigsten Fällen dem Willen Ihres Arbeitgebers entgegenstehen.
Das Urteil zur Zahlung einer Abfindung
Stellt das Gericht fest, dass die Kündigungserklärung Ihres Arbeitgebers entweder sozial ungerechtfertigt oder aber formell fehlerhaft ist und dennoch keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, so erfolgt eine Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung. Bei der Höhe der Abfindung orientiert sich das Arbeitsgericht an branchenüblichen Sätzen.
Gibt es hingegen konkrete Beweise für ein Fehlverhalten Ihrerseits, so ist die Zahlung einer Abfindung kein Thema mehr und es kann im schlimmsten Fall zur sofortigen Auflösung Ihres Arbeitsvertrages kommen.
An dieser Stelle gibt es jedoch erhebliche Unterschiede, da beispielsweise Ihr Alter sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine besondere Rolle spielen.
Im Regelfall können Sie mit einer maximalen Abfindungssumme von etwa zwölf Monatsgehältern rechnen. Lediglich in Ausnahmefällen entscheidet das Gericht zu Ihren Gunsten, dass die Summe auf bis zu 18 Bruttomonatsgehälter erhöht wird.
Gerne berät Sie Wolfgang Pasch, Ihr Rechtsanwalt aus Nürnberg, umfassend, ob ein Auflösungsantrag eine sinnvolle Option ist oder ob es eine Möglichkeit gibt, Ihren jetzigen Arbeitsplatz zu erhalten.
Die Erfolgsaussichten der Abfindung richtig einschätzen
Nicht immer ist es als Laie leicht, zu beurteilen, ob Ihnen ein Anspruch auf eine Abfindung zusteht. Hier hilft der Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts für Arbeitsrecht. Es gibt allerdings einige Punkte, die Sie in jedem Fall berücksichtigen sollten.
In erster Linie wird es dem Arbeitgeber darum gehen, Rechtssicherheit zu erreichen, sodass die Kosten für Sie als Arbeitnehmer kalkuliert werden können.
Um dies zu erreichen, eignet sich ein Aufhebungsvertrag. In diesem verpflichten sich beide Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dazu, den geschlossenen Arbeitsvertrag aufzuheben. Damit Sie das Angebot akzeptieren, bietet der Unternehmer in der Regel eine Abfindung ab. Die Chancen auf eine Abfindung stehen in diesem Fall nicht schlecht.
Drängt der Arbeitgeber auf einen zügigen Abschluss, sollten Sie allerdings vorsichtig sein. Unter Umständen lässt sich die angebotene Abfindung mit etwas Verhandlungsgeschick noch deutlich erhöhen.
Je nach Situation steht die Abfindung nicht im Vordergrund. Insbesondere bei älteren Mitarbeitern stellt sich schnell die Frage, ob eine neue Arbeitsstätte in Aussicht steht. Ist dies nicht der Fall kann eine Kündigungsschutzklage das Mittel der Wahl sein. So lässt sich erreichen, dass die Kündigung von dem zuständigen Gericht als unwirksam angesehen wird. Sieht der Arbeitgeber sich mit einer potenziell erfolgreichen Klage konfrontiert, steigt das Interesse daran, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen. Oft bietet der Arbeitgeber in diesen Fällen eine deutlich höhere Abfindungszahlung an.
Letztlich gilt, je wahrscheinlicher es ist, dass Ihr Arbeitgeber es schwer hat, Ihnen auf regulärem Wege zu kündigen, desto höher fällt die Abfindung aus.
Bei 5 Jahren Betriebszugehörigkeit stünden Ihnen etwa 7.500 Euro zu, sind Sie hingegen seit 25 Jahren in der Firma, summiert sich der Betrag auf 37.500 Euro.
Eine hohe Abfindung bleibt oft ein Traum
Häufig werden Sie die Faustformel finden, dass einem Arbeitnehmer für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt zusteht. Dies richtet sich nach § 10 des KSchG (Kündigungsschutzgesetzes).
Danach ergibt sich bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3000 Euro folgendes Ergebnis:
Sie sollten sich allerdings nicht zu sehr an dieser pauschalen Angabe orientieren. Zum einen liegt jeder Fall anders und es existieren zahlreiche Gesichtspunkte, die die Höhe der Abfindung beeinflussen können.
Zum anderen ist es in einigen Branchen üblich, deutlich höhere Abfindungen zu zahlen. Als versierte Rechtsanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie gerne dabei, die Ihnen zustehende Abfindung auszuhandeln.
Die Abfindung ist nicht steuerfrei
Leider unterläuft vielen Arbeitnehmer bei der Berechnung Ihrer Abfindung ein entscheidender Fehler. Fälschlicherweise gehen zahlreiche ehemalige Mitarbeiter davon aus, dass die Abfindung steuerfrei sei.
Dies ist schlichtweg falsch, jedoch können Sie sich als Arbeitnehmer auf die Fünftel-Regelung berufen.
Diese Regel erlaubt es Ihnen, die Abfindung, die Sie in einem Jahr ausgezahlt bekommen, auf fünf Jahre aufzuteilen. Aufgrund der Progression im Steuersystem kann dies je nach Einkommenssituation einen großen Unterschied machen.
Besonders hoch fallen die Unterschiede bei eher kleinen Einkommen und verhältnismäßig hohen Abfindungen aus.
Wer sich mit seiner Gehaltsgruppe bereits im oberen Progressionsbereich bewegt, spart indes deutlich weniger.
Im Gegensatz zu dem regulären Gehalt fallen jedoch keine Sozialabgaben für die Abfindung an, da es sich bei der Abfindung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des Gesetzes handelt.